Häufige Fragen

Häufige Fragen und Antworten

 

Wie lange dauert eine Sitzung?
  • Die Dauer einer Beratung unterliegt nicht meinem Willen oder Einfluß, sondern die Klientenseele bestimmt Dauer und Tempo (ggf. vorab fragen, wie lange die Arbeit zirka dauern könnte bzw. legen Sie Ihren zeitlichen Rahmen für die Sitzung fest)!
  • Generell arbeite ich immer so, daß das, was sich zeigt, vollständig aufgelöst wird.
  • Es mir elementar wichtig, daß ich die Klienten am Ende der Sitzung immer wieder vollständig ins Hier und Jetzt zurückbringen kann. Beenden Sie daher eine Beratung nicht mittendrin!
  • Sollten Sie vorzeitig etwas beenden wollen, respektiere ich dies selbstverständlich und arbeite dann schnellstmöglich in diese Richtung.

 

Wie viele Sitzungen sind notwendig?

Auch dies ist ganz individuell, denn jeder Mensch entwickelt sich in seinem ganz eigenen Tempo. Es gibt Themen, die sich in einer einzigen Sitzung bearbeiten lassen und solche, die mehrere Sitzungen erfordern. Lassen Sie sich von Ihrer Intuition leiten, Sie werden wissen/fühlen, ob und wann Sie eine weitere Beratung benötigen.

 

Muß ich in die Praxis kommen?

Hausbesuche biete ich grundsätzlich nur bei nicht reisefähigen Klienten an.

Ich bitte um Verständnis, daß ich an dieser Stelle nicht über das Thema Energieübertragung/Fernheilung informieren darf, zumal auch jede sachliche Information als Werbung gewertet werden dürfte.
Dies verbietet das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2006, in Kraft ab 6.8.2004.

Darin heißt es im § 9: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Fernbehandlung wirbt, handelt nach § 12 desselben Gesetzes ordnungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht stellte mit dem Urteil AZ 1BvR 1226/06. vom 20. März 2007 klar, daß diese Bestimmungen auch für das Geistige Heilen gelten. Das Gericht betonte, daß es sich nicht um ein Verbot der Fernbehandlung selbst handele: Regelungsgegenstand des HWG sei nämlich „nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (…), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.“

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